Vereinssatzung


Satzung des Vereins „TCM-Verband chinesischer Ärzte e.V.“

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „TCM-Verband chinesischere Ärzte e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01309 Dresden, Forsthausstr. 5, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach der Eintragung lautet der Name des Verein „TCM-Verband chinesischer Ärzte e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

Der Verein dient der Gesundheit durch Aufklärung über die Wirkungsweise von Heilverfahren und

-mittel der traditionellen chinesischen Medizin.

Zu diesem Zweck sucht der Verein unter anderem den Dialog und das gemeinschaftliche Handeln zum Wohl des Kranken und des Gesunden mit allen Institutionen, Gruppen, Personen, die an dieser Entwicklung interessiert sind und diese Entwicklung sowie die Beschaffung der zur Förderung und Erfüllung der Zwecke des Vereins erforderlichen Mitteln fördern und unterstützen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins haben bei Ihren Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

 

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder auf.
  2. a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können chinesische Ärzte für Traditionelle Chinesische Medizin werden, die in Deutschland tätig sind.
  3. b) Förderndes Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft zu besitzen.

 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme eines Mitgliedes.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätesten 3 Monate vor Jahresschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

  1. Durch Tod
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein

Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt unberührt.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an der Sacharbeit, den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins aktiv teilzunehmen. Sie sind gehalten, die Zwecke des Vereins in einem ihrem jeweiligen Leistungsvermögen angemessenen Umfang durch materielle und immaterielle Leistungen zu fördern und zu unterstützen.

 

  1. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an der Sacharbeit und den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen. Sie sind bei Beschlüssen rede-, aber nicht stimmberechtigt. Sie sind von den Verpflichtungen gem. Abs. 1 und von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der Verein gibt sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Beitragssatzung, auf deren Grundlage die ordentlichen Mitglieder zu angemessenen Jahresbeiträgen herangezogen werden können.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter

dem Kassierer

dem Schriftführer und

weiteren Mitgliedern zur Führung von Fachausschüssen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorsitzenden sowie die weitere Verteilung der Funktionen bestimmt der Vorstand.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB ausschließlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils in Alleinvertretungsmacht vertreten.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Die Mittelverwendung für Ausgaben oder Verwaltung sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr form- und fristgemäß eingeladen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahres-, Haushalts- und Revisionsberichtes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Änderung der Satzung
  • Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Vereinsarbeit
  1. Stimmberechtigt zu Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

  1. Über Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

 

  • 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Rechnungsprüfer haben spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buchführung des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung, die über die Erstellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, ihren Prüfbericht vorzulegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern auf Anforderung unverzüglich sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Den Rechnungsprüfern obliegt nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.

 

  • 10 Satzungsänderung
  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 6 Monaten die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitgliedern mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

 

  • 11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer im Fall der Auflösung des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung..

Datum der Erstellung vorgenannter Satzung: 04.03.2016

 

Entsprechend den Beschlüssen der Gründungsversammlung strebt der neu gegründete Verein „TCM-Verband chinesischer Ärzte e.V.“ die Eintragung in das Vereinsregister an und wird diese Eintragung durch die laut Satzung vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern beantragen.

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